Der Wert einer Sache spiegelt die Bedeutung wider, die der Sache für die Befriedigung ganz bestimmter Bedürfnisse allgemein, d.h. von der überwiegenden Zahl der Marktteilnehmer, beigemessen wird. Als Wert kann somit auch die aggregierte Preisvorstellung einer Gruppe von (vielen) Marktteilnehmern bezeichnet werden. Im Gegensatz zum Preis, der hauptsächlich subjektiven Einflüssen unterliegt, erfolgt die Ermittlung des Wertes im Wesentlichen unter objektiven Gesichtspunkten. Der tatsächlich erzielbare Preis einer Sache kann daher vom Wert durchaus erheblich abweichen (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25. Oktober 1967, AZ. VIII ZR 215/66).