Nießbrauch

Nießbrauch ist gesetzlich in § 1030 BGB verankert und ein sehr umfassendes, wenn nicht sogar das umfassendste Recht an einem fremden Grundstück. Dem Nießbrauchberechtigten stehen in der Regel bis zum Lebensende alle Rechte am Grundstück zu. Er kann das Objekt selbst...