Nießbrauch ist gesetzlich in § 1030 BGB verankert und ein sehr umfassendes, wenn nicht sogar das umfassendste Recht an einem fremden Grundstück. Dem Nießbrauchberechtigten stehen in der Regel bis zum Lebensende alle Rechte am Grundstück zu. Er kann das Objekt selbst nutzen, muss dies jedoch im Gegensatz zum Wohnungsrecht nicht zwingend. Er kann das Objekt nämlich auch vermieten und die Miete einnehmen. Der Eigentümer einer mit Nießbrauch belasteten Immobilie besitzt quasi nur eine Option auf diese Immobilie, ggf. muss er sogar während der Nießbrauchnutzung für Instandhaltungen/Instandsetzungen aufkommen.

Ein Nießbrauchrecht stellt für gewöhnliclh eine erhebliche Einschränkung des Eigentums darstellt. Daher gibt es für Immobilien, die vollständig mit Nießbrauchrechten belastet sind, keinen Markt.