Die öffentliche Bestellung und Vereidigung von sachverständigen Personen gibt es in Deutschland bereits seit den 60er Jahren. Durch die öffentliche Bestellung nach § 36 Gewerbeordnung soll vor allem sicher gestellt werden, dass Gerichten, Behörden, der Wirtschaft und der Allgemeinheit besonders zuverlässige, vertrauenswürdige und auf einem bestimmten Sachgebiet besonders sachkundige und erfahrene Personen zur Verfügung stehen.

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zeichnet sich weiterhin durch besondere Objektivität, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit aus. Diesbezüglich musste ich einen Eid leisten. Ein Verstoß gegen diese Pflichten stellt daher einen Straftatbestand dar.

Die öffentliche Bestellung ist deshalb neben einer eingehenden Überprüfung der besonderen Sachkunde von zahlreichen weiteren Voraussetzungen abhängig, z.B. persönliche Eignung unter Berücksichtigung des gesamten persönlichen und beruflichen Umfeldes aus dem Blickwinkel der Öffentlichkeit.

Im Gegensatz zur allgemeinen Bezeichnung „Sachverständiger“ ist die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ gesetzlich geschützt. Die missbräuchliche Verwendung dieses Titels ist strafbar.

Jeder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ist laut § 16 der Sachverständigenordnung der IHK Bonn/Rhein-Sieg verpflichtet, sich im erforderlichen Umfang fortzubilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch zu pflegen.

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