Mit Erschließungsbeiträgen sind die Beiträge gemeint, die für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen nach Baugesetzbuch BauGB §§ 127-135 zu zahlen sind. Es besteht eine Erschließungsbeitragspflicht.

Die Erschließungsbeiträge beinhalten u.a.: die Straßenbaukosten, die Kosten für die Kanalisation und für Versorgungsleitungen. Maximal 90 Prozent der Kosten können auf die Anlieger umgelegt werden.

Die Erschließung im Sinne des BauGB ist von der „Erschließung“ (Erreichbarkeit, Zufahrt, Wasseranschluss, Strom), wie sie der Laie oftmals deutet, jedoch ausdrücklich zu unterscheiden. Gerade im ländlichen Bereich sind noch häufig Situationen anzutreffen, wo bebaute und bewohnte Grundstücke verkehrsmäßig durchaus „erreichenbar“ sind, die Straßen jedoch lediglich provisorisch befestigt sind. Im baurechtlichen Sinne gelten die Grundstücke an solchen Straßen noch nicht als vollständig erschlossen. Sofern die Gemeinde oder Stadt diesbezügliche Maßnahmen (Ausbau der Straße z.B. mit Straßenentwässerung, Gehwegen, Laternen, Parknischen) durchführt, fällt ein Erschließungsbeitrag an. Daher ist bei Verkehrswertermittlungen zwingend zu recherchieren und zu berücksichtigen, welcher Erschließungszustand im Sinne des Baugesetzbuches vorhanden ist.