Die Zahl älterer Menschen, die von gerichtlich bestellten Personen betreut werden, wächst rasant. Auf die rechtlichen Aspekte der Betreuung soll an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden.

Oftmals kommt es im Rahmen der Betreuung dazu, dass die Immobilie einer betreuten Person verkauft werden muss. Dies geschieht in der Regel dann, wenn die Kosten für eine Pflegeversorgung nicht mehr auf anderen Wegen beglichen werden können.

Sowohl die Betreuer als auch das Betreu­ungsgericht sind dem Wohl des betreuten Men­schen verpflichtet, der nicht mehr selbst in die Gescheh­nisse ein­greifen kann. Die betreute Person darf keinen ma­teriel­len Verlust erleiden. Aus diesem Grund wird bei Verkauf von Immobilien im Rahmen von Betreuungsverfahren üblicherweise vom Betreuungsgericht ein Gutachten über den Verkehrswert gefordert. Dabei sind besondere Bedingungen bei der Verkehrswertermittlung zu be­achten: Bei Betreu­ungsangelegenheiten gilt im Gegensatz zum ge­wöhn­lichen Marktge­schehen, dass der zu ermittelnde Verkehrswert nicht als Durch­schnitts- oder Mittelwert und somit nicht als Basis der in beide Rich­tungen offenen Verkaufsverhandlungen anzusehen ist. Der Ver­kehrswert dient in Betreuungssachen eher als Richtwert für den Min­dest­ver­kaufs­preis. Eine Unterschreitung dieses Mindestverkaufspreises wird durch das Betreu­ungsge­richt – zum Schutz der be­treuten Person – in der Regel kaum genehmigt.

Unter Berücksichtigung der Vorge­hensweise des Betreuungs­gerichts sowie der oft gebotenen Schnelligkeit des Ver­kaufs muss zwangsläufig auch die Wert­ermittlung in Betreuungssachen angepasst werden. Der Ver­kehrswert stellt für diesen speziellen Bewertungszweck – nämlich Gutachten zur Vorlage beim Betreuungsgericht –  daher einen Wert im unteren Be­reich des Marktwert­niveaus bzw. der zulässigen Toleranz dar.