Bei einer Baulast handelt es sich nicht – wie häufig irrtümlicherweise von Laien angenommen – um Bodenverunreinigungen oder Belastungen mit baulichen Anlagen. Eine Baulast bezeichnet eine zwar freiwillige, aber als öffentlich-rechtlich zu klassifizierende Verpflichtung eines Grundstückseigentümers bezüglich seines Grundstücks. In der Regel werden durch eine Baulast Vorrausetzungen für die bauliche Nutzung von Nachbargrundstücken geschaffen, z.B. wenn Nachgrundstücke nur über ein Fremdgrundstück erreichbar sind, oder auch für notwendige Abstandsflächen, ferner für Leitungen und Pkw-Stellplätze auf Fremdgrundstücken. Die meisten Baulasten können zusätzlich durch Grunddienstbarkeiten (Eintragungen im Grundbuch) privatrechtlich und dinglich gesichert werden.

Baulasten werden im so genannten Baulastenverzeichnis der Bauaufsichtsbehörde eingetragen und gelten auch für jeden weiteren Rechtsnachfolger. Eine Löschung der Baulast ist nur möglich, wenn die beteiligten Grundstückseigentümer dies beantragen und die Bauaufsichtsbehörde dem zustimmt. Die Einigung allein der beteiligten Grundstückseigentümer für eine Löschung der Belastung reicht in diesem Fall nicht aus.