Als Baureifes Land bezeichnet man im Sinne der Verkehrswertermittlung Grundstücksflächen, die bebaut werden können. Das heißt, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die tatsächlichen Gegebenheiten lassen eine Bebauung zu.

Der Begriff Baureifes Land darf nicht verwechselt werden mit dem Begriff Bauland. Der Begriff Bauland stammt aus dem Baurecht (siehe Baugesetzbuch BauGB §§ 30, 33, 34 und 35). Der Begriff  Baureifes Land stammt hingegen aus der Verkehrswertermittlung (siehe § 3 Satz 4 ImmoWertV 2021). Es kann Fälle geben, in denen ein Grundstück gemäß BauGB zwar als Bauland ausgewiesen ist, bewertungstechnisch jedoch nicht als Baureifes Land klassifiziert werden kann, weil das betreffende Grundstück beispielsweise wegen eines ungünstigen Grundstückszuschnitts oder zu kleiner Fläche realistisch betrachtet baulich nicht nutzbar ist.

Bauerwartungsland indes kann (noch) nicht bebaut werden. In der Regel wird aber für die betreffenden Flächen eine bauliche Nutzung in der Zukunft aufgrund des Flächennutzungsplanes oder aufgrund entsprechender Bestrebungen der Kommune erwartet. Ob die damit verbundenen und erforderlichen städtebaulichen Planungen letztendlich zur Bebaubarkeit führen, ist in diesem Stadium der Entwicklung noch völlig ungewiss.

Durch die neue ImmoWertV 2021 gibt es im Übrigen eine neue Klassifizierung, nämlich „sonstige Flächen“. Um sonstige Flächen handelt es sich gemäß § 3 (5) ImmoWertV 2021, wenn die Flächen keinem der Entwicklungszustände nach den Absätzen 1 bis 4 der ImmoWertV zuzuordnen sind.