Das Sachwertverfahren ist in den §§ 35 bis 39 ImmoWertV 2021 geregelt. Das Sachwertverfahren eignet sich für solche Grundstücke, bei denen die Eigennutzung im Vordergrund steht. Dies sind in erster Linie Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke sowie Doppel- und Reihenhausgrundstücke. Um die individuellen Vorstellungen hinsichtlich der zu erwartenden Wohn­qualität zu realisieren, sind die Käufer von derartigen Objekten häufig be­reit, auch höhere Kaufpreise ohne Rücksicht auf eine entsprechende Ver­zinsung zu akzeptieren.

Im Wesentlichen beruht das Sachwertverfahren darauf, dass ein vernünf­tig denkender und handelnder Marktteilnehmer abwägt, welchen Aufwand er unter zeitgemäßen Kosten- und Planungsmaßstäben am jeweiligen Standort hätte, um ein Objekt zu errichten (Neubau) oder herzurichten (Altbau), das den von ihm erwarte­ten Vorteil aus der meist eigenen Nut­zung erzeugt.

Der Sachwert ergibt sich nach daher aus dem Sach­wert der nutzbaren baulichen und sonstigen Anlagen sowie dem Boden­wert:

Gebäudeherstellungskosten
– Alterswertminderung
= Sachwert der baulichen Anlagen (ohne Außenanlagen)
+ Sachwert der Außenanlagen und der sonstigen Anlagen
+ Bodenwert
= vorläufiger Sachwert

Zu­sätzlich sind die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grund­stücks­markt zu berücksichtigen (Marktanpassung) sowie die  besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale.