Die wohnlich nutzbaren Flächen werden in der Regel anhand vorliegender Bauzeichnungen ermittelt. Die Berechnung erfolgt in einer für die Wertermittlung ausreichenden Genauigkeit in Anlehnung an die Zweite Berechnungsverordnung, die Wohnflächenverordnung 2004 bzw. die DIN 283, Teil 2 (im August 1983 ersatzlos zurückgezogen, jedoch noch weitverbreitet angewendet).
Sofern es sich bei den Maßen der Grundrisszeichnungen um Rohbaumaße handelt, wird ein Putzabschlag berücksichtigt (üblicherweise 3 %). Flächen im Außenbereich, wie z.B. überdachte Freisitze im Garten oder Gartenterrassen, werden bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt. Balkonflächen können, falls nicht anders angegeben, je nach Wohnwert bis zu ¼ bzw. ½ erfasst werden. Flächen unter Dachschrägen werden nur anteilig angerechnet; wenn nichts anderes angegeben wird, zählen Flächen mit lichter Höhe zwischen 1 m und 2 m zur Hälfte. Flächen unter 1 m lichter Höhe zählen nicht mehr zur wohnlich nutzbaren Fläche.
Geringfügige Abweichungen zu eventuell bereits vorhandenen Wohnflächenberechnungen können im Übrigen auch durch Auf- oder Abrundungen entstehen. Die bei der Bewertung ermittelte wohnlich nutzbare Fläche stellt keine Wohnflächenberechnung im mietrechtlichen Sinne des BGB dar.
Weiterhin ist zu beachten: Oftmals gibt es Abweichungen zwischen dem Planbestand (Bauakten der Bauordnungsbehörde) und den örtlichen Gegebenheiten bestehen. Sofern sich dadurch keine wesentlich wertbeeinflussenden Aspekte herausstellen, wird bei der Wertermittlung in der Regel nicht im Detail darauf eingegangen.
Nur in Ausnahmefällen kann ein (zeitaufwändiges) Aufmaß durchgeführt. Ein Aufmaß gehört insofern nicht zu den grundlegenden Aufgaben und Pflichten eines Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken.