Die wohnlich nutzbaren Flächen werden in der Regel an­hand vorliegender Bauzeich­nungen ermittelt.  Die Berechnung erfolgt in einer für die Wertermittlung aus­reichenden Genauigkeit in Anleh­nung an die Zweite Be­rech­nungsver­ordnung, die Wohnflächen­verordnung 2004 bzw. die DIN 283, Teil 2 (im Au­gust 1983 ersatzlos zurückge­zogen, jedoch noch weitver­breitet angewendet).

Sofern es sich bei den Maßen der Grundrisszeichnungen um Rohbau­maße handelt, wird ein Putzab­schlag berück­sichtigt (üblicherweise 3 %). Flächen im Außenbe­reich, wie z.B. überdachte Freisitze im Garten oder Gartenterrassen, werden bei der Wertermittlung nicht be­rück­sichtigt. Bal­kon­flächen können, falls nicht anders angegeben, je nach Wohnwert bis zu ¼ bzw. ½ erfasst werden. Flächen unter Dachschrägen werden nur anteilig ange­rechnet; wenn nichts anderes angegeben wird, zählen Flächen mit lichter Höhe zwischen 1 m und 2 m zur Hälfte. Flächen unter 1 m lichter Höhe zählen nicht mehr zur wohnlich nutzbaren Fläche.

Geringfügige Abweichungen zu eventuell bereits vorhandenen Wohnflächenbe­rechnungen können im Übrigen auch durch Auf- oder Abrundungen ent­stehen. Die bei der Bewertung ermittelte wohnlich nutzbare Fläche stellt keine Wohn­flächenberechnung im mietrechtlichen Sinne des BGB dar.

Weiterhin ist zu beachten: Oftmals gibt es Ab­wei­chungen zwischen dem Planbestand (Bauakten der Bauordnungs­be­hörde) und den örtlichen Gegebenheiten bestehen. Sofern sich dadurch keine wesentlich wertbeeinflussenden Aspekte herausstellen, wird bei der Wertermittlung in der Regel nicht im Detail darauf eingegangen.

Nur in Ausnahmefällen kann ein (zeitaufwändiges) Aufmaß durchgeführt. Ein Aufmaß gehört insofern nicht zu den grundlegenden Aufgaben und Pflichten eines Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken.