Eine Begünstigung durch ein Wegerecht bedeutet, dass ein fremdes Grundstück überquert werden darf, für gewöhnlich per Fuß und mit Fahrzeugen. Dabei besteht das Wegerecht in der Regel zugunsten des Eigentümers eines Grundstücks, ist also nicht an eine bestimmte Person gebunden. Derartige Wegerechte wirken daher dauerhaft. Das Wegerecht kann aber auch für eine ganz konkrete Person gelten, erlischt somit für gewöhnlich mit dem Tod des oder der Begünstigten.

Wegerechte sind gesetzlich im BGB geregelt und werden üblicherweise im Grundbuch des belasteten Grundstücks eingetragen. Sofern der oder die Eigentümer eines Grundstücks Begünstigte eines Wegerechtes sind, kann das Wegerecht auch im Grundbuch des begünstigten Grundstücks im Bestandsverzeichnis vermerkt sein. Da dies jedoch nicht immer der Fall ist, müssen bei Verdacht auf ein Wegerecht zwingend weitere Recherchen erfolgen.

Für die Wertermittlung können Wegerechte einen großen Werteinfluss entfalten und sind daher in jedem Fall zu untersuchen.

 

 

Ähnliche Einträge