Wenn ein Gebäude in Wohn- und Teileigentumseinheiten aufgeteilt werden soll, ist eine Teilungserklärung erforderlich. In der Teilungserklärung werden grundlegende Festlegungen für die Gemeinschaft der Eigentümer beschrieben, wie z.B. Größe und Anzahl des Sondereigentums und Sondernutzungsrechte. Aber beispielsweise auch Veräußerungsmodalitäten und Zahlungsverpflichtungen der Wohnungseigentümer gehören zum Inhalt einer Teilungserklärung.

Geteilt werden kann dabei ein Grundstück mit einem bestehenden, aber auch ein Grundstück mit einem erst zu errichtenden Gebäude.

Die Teilungserklärung wird durch einen Notar beglaubigt und sodann gegenüber dem Grundbuchamt erklärt. Die Einheit des Grundstücks wird infolge der Teilungserklärung aufgehoben. Das Grundbuchamt ändert die Grundbucheinträge entsprechend  bzw. eröffnet sogar neue Grundbücher für die einzelnen Miteigentumsanteile.

Im Rahmen der Wertermittlung einer Eigentumswohnung ist daher in jedem Fall zwingend immer die Teilungserklärung einzusehen, um zu prüfen, ob die Teilungserklärung übliche Festlegungen oder ggf. zu berücksichtigende Abweichungen vom Üblichen enthält.

 

 

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