Beim Rohertrag einer Immobilie handelt es sich um die Netto­kaltmiete. Das ist die im Bestand markt­üblich erzielbare Miete ohne die Nebenkosten, die der Mieter selbst zu tragen hat (z.B. Heizung, Warmwasser, Straßenreinigung, Wartungsar­beiten).

Bei der Bewertung wird im Rahmen einer Ertragswertermittlung laut § 31 (2) ImmoWertV 2021 vorrangig die tatsächliche Miete herangezogen. Die tatsächliche Miete ist in Anleh­nung an den Mietspiegel der jeweiligen Stadt/Gemeinde, Veröffent­lichungen von Mak­ler­verbänden sowie anhand eige­ner umfangreicher Recherchen auf Marktüblichkeit zu überprüfen.

In der Regel kann aus Gründen der Modellkonformität bei der Bewertung nur in Ausnahmefällen die tatsächliche Miete angesetzt werden, da die tatsächliche Miete häufig von der marktüblich erzielbaren Miete abweicht.

Aus verfahrenstechnischen Gründen (vor allem wegen zwingender Modellkonformität) ist für gewöhnlich nicht die für das Be­wertungs­objekt tatsächlich erzielbare spezifische (Höchst-) Marktmiete ansetzbar. Zudem ist bei der Ertragswertermittlung weitestgehend von einer Mängel­freiheit und von einem zeitgemäßen Modernisie­rungsstandard auszugehen; diese Annahmen weichen oft vom tatsäch­lichen Zustand der Bewertungsobjekte ab.

Der im Rahmen einer Bewertung angesetzte Rohertrag darf nicht ver­wechselt werden mit der Ermittlung einer ortsüblichen Vergleichsmiete nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB, wie diese z.B. bei gericht­lichen Mietaus­einander­setzungen erforderlich ist.

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