Laut § 4 (1) ImmoWertV 2021 bezeichnet die Gesamtnutzungsdauer die Anzahl der Jahre, in denen eine bauliche Anlage bei ordnungsgemäßer Be­wirtschaftung vom Baujahr an gerechnet üblicher-weise wirtschaftlich ge­nutzt werden kann.

Wesentlich für die Bemessung der Gesamtnutzungsdauer ist zwar die Be­ur­teilung der Bauart, der Bauweise, der verwendeten Baumaterialien und des Ausbauniveaus. Die tat­sächlich zu erwartende Ge­samtnutzungsdauer von baulichen An­lagen kann jedoch nicht voraus­ge­sagt werden. Ent­schei­dend ist auch die Art der (wirtschaftlichen) Nutzung, die sich im Laufe der Jahre durchaus ändern kann. Bei der Gesamt­nutzungsdauer handelt es sich so­mit genau­ge­nommen nur um eine Modellgröße im Rah­men des je­wei­li­gen Be­wertungsverfahrens. Theoretisch könnte die Bau­substanz ei­nes (massiv errichteten) Gebäudes bei guter Instand­haltung und Instand­setzung näm­lich na­hezu auf Dauer erhalten werden.

Die Beurteilung der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer hat sich im Verlauf der Jahre stark verändert. Früher wurden für Wohnhäuser üb­li­cherweise 100 Jahre angesetzt. Gemäß Anlage 1 zu § 12 Absatz 5 Satz 1 ImmoWertV 2021 gilt ein Modellansatz von 80 Jahren für Wohnhäuser. Zukünftig werden die Lebenszyklen von Gebäuden tendenziell immer kür­zer zu veranschlagen sein.

 

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