Eine Gemeinschaftsordnung in Wohnungseigentumsanlagen könnte man als eine Art Satzung der Eigentümergemeinschaft betrachten. Eine Gemeinschaftsordnung – die prinzipiell von der Teilungserklärung zu unterscheiden ist – muss nicht zwingend beschlossen werden, kann jedoch bei Vorhandensein Einfluss auf die gesetzlichen Festlegungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz WEG entfalten. Existiert keine Gemeinschaftsordnung, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen §§ 10 bis 29 Wohnungseigentumsgesetz. Bei der Bewertung ist somit in jedem Fall eine eventuell bestehende Gemeinschaftsordnung einzusehen und auf ungewöhnliche Vereinbarungen zu überprüfen.

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