Mit Erbbau bzw. mit einem Erbbaurecht wird das dingliche Recht bezeichnet, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk errichten zu dürfen. Dieses Recht ist vererbbar und auch veräußerbar. Erbbaurechtsgeber, also Grundstückseigentümer, sind in Deutschland überwiegend die Kirchen und die Städte bzw. Gemeinden. Aber auch ein durch eine Privatperson vergebenes Erbbaurecht ist möglich.

Fälschlicherweise wird umgangssprachlich noch häufig der Begriff „Erbpacht“ verwendet. Die so genannte „Erbpacht“ regelte lange vor Einführung des Erbbaurechts im Jahre 1919 eine ähnliche Nutzungs- und Eigentumssituation eines Grundstücks, ist jedoch heute verboten.

Erbbauzins ist das Entgeld, welches der Erbbauberechtigte in regelmäßigen Abständen (in der Regel monatlich, aber auch quartalsweise und jährlich möglich) an den Grundstückseigentümer zu zahlen hat. Üblich ist die Festsetzung des Erbbauzinses als Prozentsatz vom Bodenwert. Da ältere Erbbauzinsvereinbarungen im Laufe der Jahre und Jahrzehnte häufig zu einem gravierenden Mißverhältnis zwischen Entgeld und tatsächlicher Leistung – nämlich dem heutigen, für gewöhnlich erheblich gestiegenen Bodenwert – führten, werden heutige Erbbaurechtsverträge fast ausnahmslos mit Wertanpassungsklauseln versehen. Aber auch ohne Wertanpassungsklausel hat der Erbbaurechtsgeber unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Erbbauzinsanpassung gerichtlich einzuklagen. Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Erbbaurechtsausgeber einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, wenn die Lebenshaltungskosten seit dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt um mehr als 150 % gestiegen sind.