Als Bodenwert bezeichnet man den Wert eines Grundstücks im unbebauten oder freigelegten Zustand. „Freigelegt“ bedeutet hierbei: nach Abriss vorhandener Bebauung.

Auch der Bodenwert bebauter Grundstücke wird ihm Rahmen einer Wertermittlung verfahrenstechnisch generell im fiktiv unbebauten Zustand ermittelt. Gemäß § 40 (1) ImmoWertV 2021 verbietet sich eine Bodenwertdämpfung wegen der Bebauung. Gegebenenfalls vorhandene Nachteile durch die Bebauung sind durch die Marktanpassung bzw. bei der wertmäßigen Berücksichtigung von besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmalen zu erfassen.

 

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