Der Wertermittlungsstichtag ist laut § 2 (4) ImmoWertV 2021 der Zeit­punkt, auf den sich die Wertermittlung bezieht und der für die Ermittlung der allgemeinen Wertverhältnisse maßgeblich ist.

Die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grund­stücksmarkt werden ge­mäß § 2 (2) ImmoWertV 2021 bestimmt von der Gesamtheit der am Wert­ermittlungsstichtag für die Preisbildung von Grundstücken im gewöhn­lichen Geschäftsverkehr (markt­üblich) maßgebenden Umstände, wie nach der allgemeinen Wirt­schafts­lage, den Verhältnissen am Kapitalmarkt sowie den wirtschaft­lichen und demographischen Entwicklungen.

Wichtig ist die Differenzierung gegenüber dem Qualitätsstichtag, der sich ausschließlich auf die Eigenschaften und den Zustand des Bewertungsobjektes bezieht. Wirtschaftliche Aspekte bleiben beim Qualitätsstichtag zunächst außen vor. Beim Wertermittlungsstichtag bleiben dagegen die Zustandsmerkmale unberücksichtigt. Qualitätsstichtag und Wertermittlungsstichtag fallen für gewöhnlich zusammen, es sei denn, dass aus rechtlichen oder sonstigen Gründen der Zustand des Grundstücks zu einem anderen Zeitpunkt maßgebend ist.

 

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