Die Restnutzungsdauer wird definiert als die Zahl der Jahre, in denen die baulichen Anla­gen bei ordnungs­gemäßer Bewirtschaftung voraus­sichtlich noch wirt­schaft­lich genutzt werden können. Sie kann bei neueren Gebäuden im Allgemeinen vereinfachend durch Ab­zug des Alters von der wirtschaft­lichen Gesamt­nutzungsdauer der bau­lichen Anlagen ermittelt werden.

Die wirtschaft­liche Rest­nutzungsdauer hängt jedoch weniger vom tatsäch­lichen Alter des Bewertungsobjektes ab, sondern viel­mehr von den sich mit der Zeit verändernden Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhält­nisse und dem daraus resultierenden Wandel auf dem Grundstücksmarkt. Allein durch ordnungsge­mäße Instandhaltung und Instandsetzung kann diesem sich stetig verändernden Anspruch auf Dauer nicht Rechnung ge­tragen werden. Gerade bei älteren Objekten hängt die Rest­nutzungs­dauer deshalb zusätzlich zu den laufend durch­ge­führ­ten Unter­haltungs­arbeiten ent­schei­dend von den Moder­ni­sierungsmaßnahmen ab. Mo­dernisie­rungen führen in der Regel zu einer Ver­län­gerung, wesent­liche Unterhal­tungs- und Modernisierungs­rück­stände zu einer Ver­kürzung der Restnut­zungs­dauer.

Da somit für die Ermittlung der tatsächlichen Restnutzungsdauer eines Gebäudes auch ein Blick in die Zukunft erforderlich wäre, kann es sich im Rahmen der Wert­ermittlung bei der zu schätzenden Restnutzungsdauer zwangsläufig „nur“ um eine rein rechnerische bzw. verfahrenstechnische Größe handeln. Se­riöse Vorhersagen über meh­rere Jahr­zehnte sind ohnehin nicht möglich. Die tatsächliche Restnut­zungs­dauer kann letzt­endlich wesentlich kürzer oder auch wesentlich länger aus­fallen als die angesetzte rein rech­nerische Rest­nutzungs­dauer.

Die Restnutzungsdauer ist im Sachwertverfahren für die Ermittlung der Alterswertminderung von Bedeutung. Im Ertragswertverfahren geht die Restnutzungsdauer in die Berechnungen aufgrund der Abhängigkeit des Kapitalisierungsfaktors von der Restnutzungsdauer (und vom Liegenschaftszinssatz) ein.

 

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