Der Reinertrag stellt bei einer Bewertung im Ertragswertverfahren den Betrag dar, der nach Abzug aller durch den Vermieter zu tragenden Kosten (z.B. Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten) von der eingenommenen Netto-Miete noch übrig bleibt. Nur dieser Reinertrag ist als tatsächliche Einnahme des Eigentümers anzusehen und fällt diesem jährlich bis zum Ende der Restnutzungsdauer als Gewinn aus der Vermietung zu.