Der Reinertrag stellt bei einer Bewertung im Ertragswertverfahren den Betrag dar, der nach Abzug aller durch den Vermieter zu tragenden Kosten (z.B. Verwaltungs­kosten, Instandhaltungskosten) von der eingenommenen Netto-Miete noch übrig bleibt. Nur dieser Reinertrag ist als tatsächliche Einnahme des Eigentümers anzusehen und fällt diesem jährlich bis zum Ende der Restnutzungsdauer als Gewinn aus der Vermietung zu.

 

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