Aus dem Wort „Grund“ und „Dienstbarkeit“ ergibt sich, dass mit Grunddienstbarkeiten Lasten, Beschränkungen oder Rechte bezeichnet werden, die sich auf ganz bestimmte Grundstücke beziehen. Die Grunddienstbarkeiten gelten in der Regel unabhängig davon, wer Eigentümer des Grundstücks ist.

Es gibt ein herrschendes Grundstück und ein dienendes Grundstück. Dabei stellen Grunddienstbarkeiten für das dienende Grundstück für gewöhnlich einen Nachteil, für das herrschende Grundstück einen Vorteil dar.

Als typische Beispiele wären hier zu nennen:

  • Wegerecht
  • Leitungsrecht

Die Grunddienstbarkeiten werden in Abteilung II des Grundbuchs des dienenden Grundstücks vermerkt. Für das herrschende Grundstück sind die begünstigenden Rechte normalerweise im Bestandsverzeichnis eingetragen, was allerdings (leider) nicht immer konsequent erfolgt. Sollten im Bestandsverzeichnis keine begünstigenden Rechte zu finden sein, heißt dies somit nicht zwangsläufig, dass keine Rechte bestehen. Sofern Indizien auf eventuelle begünstigende Rechte hinweisen, ist gegebenenfalls die Grundakte beim Grundbuchamt einzusehen.

 

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